Verkehrsschild Verbot für Fußgänger VZ: 259


MaterialgruppeAlu RA1/C
VerordnungStVO
Befestigungsartzum Verschrauben
Eigenschaftretroreflektierend
Formrund
SymbolVerbot für Fußgänger
LieferformEinzelstück
MaterialAluminium
ReflexionsklasseTyp RA1/C
Verordnung Ordnungsnummer259
Durchmesser42,0 cm
Stärke2,0 mm

Bestell-Nr.: 530.5733

36,72 € inkl. MwSt.
30,60 € zzgl. MwSt.

zzgl. Versandkosten

STK
Verfügbarkeit: auf Lager
Versanddatum: heute (16.03.2026)
sofort versandfertig

💡 Bitte melden Sie sich an, um Artikel auf Ihrer Merkliste speichern zu können.

Wünschen Sie ein individuelles Angebot? Sprechen Sie uns an:

Preis anfragen

Safetymarking® Verkehrsschild Verbot für Fußgänger VZ: 259

Retroreflektierendes Verkehrsschild nach StVO 

  • Reflexionsklasse RA1 Folienaufbau C
  • erfüllt DIN 67520 und DIN 6171
  • RAL-Gütezeichen
  • Aufbau C = Mikroprismen Technologie
  • Grundmaterial: 2,0 mm Aluminium
  • Qualität Made in Germany

StVO-Ausführung mit RAL Gütezeichen: Zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen

Bedeutung: Das Betreten des Straßenabschnittes ist für Fußgänger verboten

Handlungsempfehlung: Dieses Straßenschild steht meist an stark befahrenen Straßen und sollte nicht betreten werden. Hier sind nur Autos und Radfahrer erlaubt

Bestell-Nr.: 530.5733

Artikelversandgewicht: 750 g


Frage zum Produkt?



Angaben gemäß Produktsicherheitsverordnung

ADCO Schilderfabrik GmbH | Zum Kottland 9 | 46414 Rhede | info@adco-rhede.de

Einsatz Verkehrszeichen Verbot für Fußgänger

Es kann Bereiche auf einem Betriebsgelände geben, die nicht ohne ein erhebliches Unfallrisiko seitens der Fußgänger genutzt werden können. Dies können beispielweise Staplerwege sein. Um Gefahren zu vermeiden, sollten diese Bereiche für Fußgänger verboten und deutlich gekennzeichnet werden. Um schon von Weitem vor der Gefahr gewarnt zu werden, ist auf dem runden Schild mit rotem Rand ein Fußgänger abgebildet.

Weitere Artikel aus der Kategorie: Verkehrsschilder

alle Artikel der Kategorie: Verkehrsschilder


 
Verkehrsschild nach StVO - Nr. 259 Verbot für Fußgänger

Zurück zum Seitenanfang