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Sicher durch den Winter


Streuwagen und Streubehälter

Streubehälter und Streuwagen

Sichere Wege und Firmengelände im Winter durch Streugut.

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Arbeitskleidung für den Winter

Kälteschutzkleidung

Kälteschutzkleidung für die betriebliche Sicherheit.

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Schilder zur Grundstückskennzeichnung im Winter.

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Schilder und Kennzeichnung für den Winter

Räum- und Streupflicht

Der Winter naht! Und damit nicht nur wunderschöne weiß bedeckte Landschaften, sondern auch verpflichtende Tätigkeiten, auf die jeder gern verzichten möchte. Wenn sich Schnee und Eis auf dem eigenen Grundstück und den umliegenden Gehwegen niederlassen, sind Mieter und Eigentümer dazu verpflichtet diese zu räumen und entsprechend zu streuen. Viele streiten sich jedoch alle Jahre wieder wer, wann und wo genau dazu verpflichtet ist und wann nicht. Was droht einem bei Nichteinhaltung? Welches Räummaterial und welche Streumittel darf man verwenden? Und wer haftet, wenn Dachlawinen hinunterstürzen und Personen gefährden?

Wer steht in der Pflicht Schnee zu räumen?

Im Normalfall sind Gemeinden und Städte für die Sicherheit der Gehwege verantwortlich. Sie wälzen die Pflicht allerdings per Bestimmung in den Straßenreinigungssatzungen auf die Anlieger ab. Deshalb stehen zu allererst Grundstücks- und Hauseigentümer in der Räum- und Streupflicht. Auch Mieter sind davon betroffen, wenn Hauseigentümer ihre Verkehrssicherungsplicht vertraglich an sie übertragen haben. Dabei sollte die Räum- und Streupflicht ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrags sein, oder alternativ in einem Mehrparteienhaus für einen Hausmeister gesorgt werden. Vermieter sind jedoch desweiteren dazu gezwungen die abgegebenen Pflichten zu kontrollieren und ggf. bei nicht Nachkommen die Mieter entsprechend abzumahnen.

Wann muss Schnee geräumt werden?

Wenn Zufahrtswege zum Haus und umliegende Gehwege verschneit und wohlmöglich auch noch vereist sind, müssen diese ordentlich geräumt und umweltschonend gestreut werden. Damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen, müssen vor allem die Gehwege in einer solchen Breite frei geschaufelt werden, dass zwei Fußgänger gefahrenlos aneinander vorbeilaufen können. Dabei sollte in etwa eine Breite von 1,20-1,50 m eingehalten werden. Bei kleineren privaten Wegen zu Parkplätzen, Müllcontainern oder Briefkästen reichen bereits 50 cm Breite aus, wobei es an gefährlichen Stellen erforderlich sein kann die komplette Fläche zu räumen. Beim Eintreten von Schnee und Eis beginnt die Pflicht und muss noch vor Einsetzen des Berufsverkehrs in die Tat umgesetzt werden. Die unterschiedlichen Ortssatzungen halten dabei meistens eine Zeitspanne von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends ein. Bei anhaltendem Schneefall und Glatteis sollte mehrfach gefegt und gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der morgendliche Beginn auf 1-2 Stunden später.

Wann gelten Ausnahmen von Räum- und Streupflicht?

Sowohl die Verkehrssicherungspflicht als auch die Räum- und Streupflicht unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeiten. Wenn auch tagsüber die Pflicht besteht Grundstück und Gehwege sicher zu räumen, so ist niemand gezwungen auch in der Nacht zur Tat zu schreiten. Ansonsten muss die Pflicht ausnahmslos eingehalten und in Fällen von Berufstätigkeit oder Abwesenheit für eine Vertretung gesorgt werden. Auch Schilder wie „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ entbinden nicht von der Winterdienstpflicht.

Was droht bei Nichteinhaltung?

Im Fall von Stürzen und Verletzungen drohen Schmerzensgeld- und Schadensersatz. An dieser Stelle helfen weder Beschilderungen noch Schuldzuweisungen. In den meisten Fällen ist auch bei vertraglicher Mieterpflicht der eigentliche Eigentümer zur Rechenschaft zu ziehen. Immerhin hat er sich sonst der Kontrollaufsicht und Abmahnung entzogen. An dieser Stelle ist auch eine Haftpflichtversicherung von Vorteil.

Welche Räummaterialien und Streumittel werden empfohlen

Streusalz ist aus ökologischen Gründen nicht nur ungern gesehen, sondern in den meisten Fällen tatsächlich verboten! Da es Umwelt, Fahrzeuge und Straßen schädigen kann, wird empfohlen auf abstumpfende Streumittel wie etwa Split oder Granulat zurückzugreifen. Meistens reicht es völlig aus, die Wege mit einer Schneeschaufel zu räumen und anschließend zu fegen. Erst bei erhöhter Glättegefahr lassen sich Streumittel allerdings nicht vermeiden. Die umweltbewusste Variante kann nach dem Winter aufgekehrt, eingesammelt und ggf. im nächsten Winter erneut verwendet werden. In den meisten Fällen sind Streumittel schnell ausverkauft, man sollte sich also schnell genug darum kümmern. Wurde die Pflicht des Eigentümers auf den Mieter übertragen, müssen mindestens Räummaterialien wie Besen und Schneeschaufeln sowie Streumittel zur Verfügung gestellt werden. Im Privatgebrauch eignet es sich sowohl Hilfsmittel wie Handschaufeln (Granulat Zubehör), Streugutbehälter, Streuwagen, Arbeitshandschuhe,- Stiefel- und Hosen als auch Erste Hilfe Kits anzuschaffen, um sich dabei möglichst nicht großartig zu beschmutzen und mögliche Verletzungen behandeln zu können.

Wer haftet bei Dachlawinen?

Dachlawinen sind vom Haus herabstürzende Schneelawinen. Ähnlich wie größere Lawinen im Gebirge löst sich bei Tauwetter die obere Schneeschicht und rutscht herunter. Dabei rollt sich weiterer Schnee auf, welcher aufgrund von enormer Masse und Gewicht eine Gefahr für Menschen darstellt. Hauseigentümer stehen in der Pflicht vorhersehbare Gefahren für Dritte zu vermeiden und diese bei Eintreten sofort zu beseitigen. An dieser Stelle sind sie zu Gefahren- und Hinweiskennzeichnung verpflichtet. Ähnlich wie bei der Räum- und Streupflicht ist auch an dieser Stelle der Haupteigentümer verantwortlich für unsachgemäße Einhaltung und kann ebenso zu Schmerzensgeld- und Schadensersatz verklagt werden.

Wie schütze ich vor Dachlawinen?

Durch die Platzierung eines entsprechenden Warnschildes können Passanten zunächst vor herabstürzenden Schneemassen vorgewarnt werden. Präventiv können Schneefangsysteme an besonders frei zugänglichen Wegen und Verkehrsflächen angebracht werden. Teilweise sind die Maßnahmen auch in kommunalen Bauordnungen bereits vorgeschrieben. Dächer mit einer Neigung über 45° werden in jedem Fall mit Schneefangsystemen ausgerüstet. Um die Lawinen und weitere Schäden ganz zu vermeiden, sollte das Dach von Schnee und Eis möglichst von einem professionellen Dachdecker befreit werden. Zudem können Dachflächen- und Dachrinnenheizungen das Aufliegen und Ansammeln von Schneemassen sofort unterbinden, sind ökologisch gesehen jedoch nicht sehr sinnvoll. Nasser Schnee kann bis zu 40 kg pro Quadratmeter wiegen, Eis sogar mehr als das Doppelte. Um Brüche und weitere Schäden im Innenbereich zu vermeiden, sollte die maximale Tragfähigkeit des Daches im Standsicherheitsnachweis nachzulesen sein.

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